
Nun, der Urlaub ist vorbei und die anfängliche Freude darüber auch. Wenn die vermeintlich schönsten Tage im sonst stressigen und hartem Jahr nicht das gehalten haben, was sie so ausführlich und bunt bebildert versprochen haben, dann sollte man prüfen, ob es nicht rechts wäre einen Teil seines Reisepreises erstattet zu bekommen.
Wie Sie zu Ihrem Recht kommen können erfahren Sie hier bei uns.
Vorraussetzungen zur Minderung
Hierzu wird das BGB mit den Artikeln §§651 ff zu Rate gezogen. Er hat unter anderem den allgemeinen Reisevertrag zum Inhalt. Diese Artikel sind jedoch nur auf Pauschalreisen anwendbar. Das heißt, dass Ihr Reiseangebot sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen muss. Also entweder aus Unterkunft und An-/Abreise oder aus An-/Abreise und Mietwagen. Wenn Sie nur eine Leistung bezogen haben, etwa eine Ferienwohnung, dann ist das allgemeine BGB für Sie anwendbar.
Um einen Mangel festzustellen, muss man wissen, wie die Juristen diesen definieren. In einfachen Worten liegt ein Mangel dann vor, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Ihnen im Reisekatalog durch die dort gemachten Angaben versprochen wurde. Zudem richtet man sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten.
Eine Minderung des Reisepreises kann nicht gegeben werden, wenn Sie es versäumen den Mangel, wie bereits beschreiben, sofort bei der Reiseleitung melden. Hier gibt es nur drei Ausnahmen. Erstens wenn der Reiserveranstalter den Mangel bereits kennt, es keine Möglichkeit gibt den Veranstalter zu kontaktieren oder wenn der Mangel vor Ort nicht behoben werden kann.
In jedem Fall sollten Sie sich vorher rechtlich beraten lassen um den größt möglichen Erfolg zu erzielen.